Kein deutsches Kindergeld für in Polen ansässige Kinder von einem in Deutschland arbeitenden selbständig Gewerbetreibenden
und einer nichtselbständig tätigen Ehefrau
Leitsatz
1) Steht fest, dass für minderjährige oder in der Ausbildung befindliche polnische Kinder dort polnische Familienleistungen
gewährt worden sind, so ist ein gleichzeitiger deutscher Kindergeldanspruch eines nicht in einer Altersversicherung beitragspflichtigen
Selbständigen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. Sehr viel geringere polnische Familienleistungen sind mit
dem deutschen Kindergeld vergleichbar.
2) Die VO 1408/71 findet nur auf Selbständige Anwendung, die in einer alle Erwerbstätigen umfassenden Altersversicherung versicherungs-
oder beitragspflichtig sind. Das ergibt sich aus Anhang I, Buchst. D Unterabs. b) der VO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 140 Nr. 2 QAAAD-97127
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FG Münster, Urteil v. 18.10.2011 - 15 K 2883/08 Kg
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