NWB Kommentar Bilanzierung
3. Aufl. 2012
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§ 339 Offenlegung
Ausgewählte Literatur
Vgl. die Hinweise zu → § 336
I. Überblick
1Die Veröffentlichungspflichten sind in Abs. 1 rechtsformspezifisch ausgerichtet, nehmen in Abs. 2 demgegenüber Bezug auf generell gültige Vorschriften. Für Konzernabschlüsse sind nach § 15 PublG die Offenlegungspflichten des § 325 Abs. 3-6 HGB (→ § 325 Rz. 26 ff.) zu beachten. Kreditgenossenschaften unterliegen wie alle anderen Kreditinstitute den Vorgaben des § 340l HGB.
Die „Technik„ der Offenlegung erfolgt in der üblichen Form über den elektronischen Bundesanzeiger = eBAnz (→ § 325 Rz. 5 ff.).
II. Rechtsformspezifische Vorgaben (Abs. 1)
2Die Einreichungsfrist ist auf zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag begrenzt; allerdings darf diese nicht ausgenutzt werden, da die erste Grenzmarke durch den Zeitpunkt der Generalversammlung gesetzt wird: „Unverzüglich nach„.
Die einzureichenden Unterlagen sind der
festgestellte Jahresabschluss,
Lagebericht,
Bericht des Aufsichtsrats sowie
Bestätigungsvermerk bei Pflichtprüfungen gem. § 58 Abs. 2 GenG.
Freiwillig geprüfte kleine und mittelgroße Gesellschaften können einen Bestätigungsvermerk beifügen, der aber nur bei Durchführung einer Abschlussprüfung nach §§ 316 f. HGB erteilt werden darf (→ § 322 Rz. 75). Der...