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BGH 29.11.2011 XI ZR 370/10, NWB 49/2011 S. 4087

Bankrecht | Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld am Geldautomaten

Zwar kann in Fällen, in denen an Geldautomaten unter Verwendung der Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder ein Dritter mit Entwendung der Karte von der PIN wegen gemeinsamer Verwahrung Kenntnis erlangen konnte. Dies setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt wird. Anders verhält es sich bei Abhebungen mithilfe einer Kartenkopie (z. B. durch Skimming) – dort spricht der natürliche Geschehensablauf nicht dafür, dass Originalkarte und Geheimzahl gemeinsam aufbewahrt wurden und also dem Inhaber Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Den Einsatz der Originalkarte hat die Bank zu beweisen. Außerdem schützt die in den Allgeme...

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