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Offene und verdeckte Einlagen in Personen- und Kapitalgesellschaften
Neuerungen durch das und das BeitrRLUmsG
[i]BMF, Schreiben v. 11. 7. 2011 (BStBl 2011 I S. 713)Die Frage, in welchen Fällen für Einlagen § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG maßgeblich ist bzw. wann sie als Tausch (entgeltlicher Vorgang) zu beurteilen sind, beschäftigt die Rechtsprechung und die Verwaltung seit längerer Zeit. Dabei ist systematisch zwischen der Einlage von Wirtschaftsgütern in eine Personen- und der Einlage in eine Kapitalgesellschaft zu differenzieren. Des Weiteren ist zu differenzieren, ob das Wirtschaftsgut sich vor der Einlage im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen des Gesellschafters befand.
I. Einlage in eine Personengesellschaft aus dem Privatvermögen
Der Steuerpflichtige G beabsichtigt, sich an der X-GmbH & Co.
KG zu beteiligen. Im Gesellschaftsvertrag wird vereinbart, dass G eine
Sacheinlage zu erbringen hat. G überführt zum folgende
Wirtschaftsgüter, die er bisher im Privatvermögen hielt:
Variante 1: Ein Grundstück, das er in 2005 für 100.000 €
erwarb (aktueller Wert: 120.000 €) und im selben Jahr mit einer Halle
bebaute (Herstellungskosten 500.000 €; Fertigstellung ;
anschließend Vermietung bis zur Einlage am ; aktueller Wert 400.000
€);
Variante 2: diverse Wertpapiere, die G für 20.000
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