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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 6114.1.1 - 2/4 St 34

Auslegung des Begriffs „Handgepäck” i. S. des § 3a Abs. 3 KraftStG

Bezug:

Nach § 3a Absatz 3 Satz 2 KraftStG entfällt die Steuervergünstigung zugunsten behinderter Halter von Kraftfahrzeugen u. a. dann, wenn das Kraftfahrzeug zur Beförderung von Gütern – ausgenommen Handgepäck – benutzt wird.

Der Begriff Handgepäck ist nach dem , HFR 1963, Seite 302 in Anlehnung an die Definition in der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) zu definieren.

Danach fallen unter den Begriff des Handgepäcks leicht tragbare Gegenstände, die auf dem Raum, der einem (Eisenbahn-)Reisenden über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung steht, untergebracht werden können (§ 16 EVO).

Die in § 16 EVO enthaltene Begriffsbestimmung eignet sich allein jedoch nicht für eine Abgrenzung zur steuerschädlichen Güterbeförderung i. S. d. § 3a Absatz 3 Satz 2 KraftStG.

Ich bitte, den Begriff Handgepäck über die Definition des § 16 EVO hinausgehend wie folgt auszulegen:

Allgemeines zur Haushaltsführung

Die Beförderung von Gegenständen, die üblicherweise zur Haushaltsführung benötigt werden, ist auch dann als zulässig anzusehen, wenn die Grenze des Handgepäcks überschritten ist. Die Beförderung von Gegenständen des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittel, Getränkekisten) sowie von Gegenständen, die üblicherweise zur Einrichtung einer Wohnung gehören (z. B. Möbel, elektrische Haushaltsgeräte) ist daher zulässig. Vorraussetzung ist allerdings, dass die Gegenstände tatsächlich im Haushalt des schwer behinderten Halters verwendet werden. Die Beförderung dieser Gegenstände für andere Haushalte (z. B. von Nachbarn) ist nicht zulässig.

Garten, Kaminholz

Der eigene Garten ist als zum Haushalt zugehörig anzusehen. Die Beförderung z. B. von Pflanzen und Gegenständen zur Pflege des eigenen Gartens sowie die Fahrt zur Entsorgung von Gartenabfällen ist daher – auch wenn die Grenze des Handgepäcks überschritten ist – zulässig. Ebenso ist der Transport von Brennholz für den eigenen Kamin zulässig. Auch hier ist allerdings zu beachten, dass Beförderungen für andere Haushalte (z. B. von Nachbarn) nicht zulässig sind.

Rollstühle, Krankenfahrstühle u. dgl.

Die Mitnahme von Hilfsmitteln, die der Fortbewegung der schwer behinderten Person am Ankunftsort dienen, ist zulässig. Gleiches gilt für die Mitnahme von Rollstühlen u. dgl. für unentgeltlich mitbeförderte Personen.

Sport- und Freizeitgeräte (z. B. Fahrräder, Boote, Pferde, usw.), Kinderwagen, -spielzeug

Sofern die beförderten Sport- und Freizeitgeräte am Ankunftsort

  • von dem schwer behinderten Halter selbst genutzt werden oder

  • von anderen Personen im Rahmen eines gemeinsamen Ausflugs

oder Urlaubs mit dem schwer behinderten Halter genutzt werden ist die Beförderung dieser Geräte zulässig. Für Kinderwagen und Kinderspielzeug gilt Entsprechendes.

Urlaubsreisen

Die Mitnahme von üblichem Urlaubsgepäck wird auch dann als zulässig angesehen, wenn die Grenze des Handgepäcks überschritten ist. Das Mitführen eines Wohnwagens ist zulässig.

Beförderung von Gegenständen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken

Bei beruflicher oder gewerblicher Beförderung von Gegenständen ist die enge Auslegung des § 16 EVO zugrunde zu legen. Nur wenn die Gegenstände danach als Handgepäck anzusehen sind, kommt die Steuervergünstigung in Betracht.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 6114.1.1 - 2/4 St 34

Fundstelle(n):
KraftSt-Kartei BY § 3a KraftStG Karte 14 - 107 -
UAAAD-96936