Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0325.1.1-2/1 St42

Legitimationsprüfung durch Kreditinstitute bei Wechsel eines Steuerinländers zum Steuerausländer; Nachforderung von Kapitalertragsteuer

1. Überprüfung des Wegzugs eines Steuerinländers in das Ausland durch den Kontoführenden

Verzieht ein Steuerinländer, für den eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO bei Kontoeröffnung durchgeführt worden ist, ins Ausland und teilt dies dem Kontoführenden lediglich formlos mit, ist dieser verpflichtet, die Ausländereigenschaft eines Kunden anhand der Merkmale festzustellen, die vom Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO bzw. der Identifizierung nach § 2 Geldwäschegesetz (GwG) bei der Kontoeröffnung erhoben werden.

Ist im Einzelfall unklar, ob der Kunde Steuerausländer ist, kann das Institut auf die von einer ausländischen Finanzbehörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung vertrauen und für den Steuerabzug davon ausgehen, dass im Inland nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht.

Hat ein Umzug des Steuerpflichtigen ins Ausland trotz entsprechender Mitteilung des Steuerpflichtigen an den Kontoführenden nicht stattgefunden, liegt ein Verstoß des Steuerpflichtigen gegen § 154 Abs. 1 AO vor.

Soweit der Kontoführende der Verpflichtung aus § 154 Abs. 2 AO nicht in ausreichendem Maße nachkommt, kann bei einem leichtfertigen/vorsätzlichen Verstoß eine Steuergefährdung gem. § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vorliegen, ggf. sogar eine Beihilfe zur etwaigen Steuerhinterziehung des Kontoinhabers/Verfügungsberechtigten. Wird festgestellt, dass die nach § 154 Abs. 2 AO bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllt sind, soll die für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Stelle unterrichtet werden (AEAO zu § 154, Nr. 10).

2. Haftung für Kapitalertragsteuer bzw. Erteilung von Nachforderungsbescheiden an den Steuerschuldner

Die Haftung für Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) regelt § 44 Abs. 5 EStG. Nach § 44 Abs. 5 S. 1 EStG haften der Schuldner der Kapitalerträge, die den Vertragsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben. Der Schuldner der Kapitalerträge oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle haften also für die richtige Einbehaltung und die Abführung der Kapitalertragsteuer.

Soweit das Finanzamt darlegen kann, dass Kapitalertragsteuer zu Unrecht nicht einbehalten worden ist, obliegt es dem Schuldner der Kapitalerträge, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle oder der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle nachzuweisen, dass dieser Pflichtenverstoß nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist.

Die Übernahme einer (ausländischen) Adresse ohne eingehende Prüfung und folglich die Auszahlung von Kapitalerträgen ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer kann eine grobe Fahrlässigkeit darstellen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schuldner oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Sorgfalt, zu der sie nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande sind, in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzen. Der Schuldner muss das unbeachtet lassen, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen. Durch eine unzureichende Prüfung kann somit grobe Fahrlässigkeit gegeben sein.

Soweit der Nichteinbehalt der Abgeltungssteuer in klaren Fällen auf falschen Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge beruht, ist dieser gem. § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dem bekannten inländischen Wohnsitzfinanzamt (ggf. LUNA-Abfrage) ist eine entsprechende Kontrollmitteilung auf Nachversteuerung der Kapitalerträge zu übersenden. Gleichzeitig sollte das Wohnsitzfinanzamt aufgefordert werden, den Schuldner der Kapitalertragsteuer (in der Regel das Kreditinstitut) auf den inländischen Wohnsitz hinzuweisen. Diese Offenbarung ist zulässig, da sie der Durchführung des Besteuerungsverfahrens dient (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO).

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0325.1.1-2/1 St42

Fundstelle(n):
AO-Kartei BY § 154 AO Karte 1 - 15/2011 -
IStR 2012 S. 160 Nr. 4
Ubg 2012 S. 128 Nr. 2
WAAAD-96918