Voraussetzung für die Nichterhebung von Kosten; Absehen von einer Festgebühr
Gesetze: GKG § 66, GKG § 21, GKG § 3 Abs. 2 Anlage 1 Nr. 6502
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Erinnerung ist unbegründet. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können die Kostenschuldner nur solche Einwendungen erheben, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2011, 1365). Im Streitfall ergibt sich die Kostenfolge als eine Festgebühr —wie die Vertreterin der Staatskasse zutreffend ausführt— aus der Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses. Für ein von den Klägern, Beschwerdeführern und Erinnerungsführern (Kläger) hervorgehobenes Ermessen des Gerichts, diese Gebühr zu ermäßigen oder nicht zu erheben, besteht keine Rechtsgrundlage, weil die Beschwerde durch Beschluss vom IX B 172/10 nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang verworfen wurde.
2 Auch mit ihrer Rüge unrichtiger Sachbehandlung können die Kläger nicht durchdringen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2011, 59, m.w.N.). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die von den Klägern erhobene Beschwerde wurde zu Recht als unzulässig verworfen. Dies hat der erkennende Senat bereits in mehreren Beschlüssen auf Gegenvorstellungen der Kläger im Einzelnen erläutert (siehe z.B. den Beschluss vom IX S 15/11).
3 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 58 Nr. 1
LAAAD-96900