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Grunderwerbsteuer; | Erwerbe nach dem Ausgleichsleistungsgesetz
Auf Erwerbe nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) findet die Befreiung nach § 11 des Eigentumsübertragungsgesetzes der DDR vom (GBl-DDR 1990 I S. 899) keine Anwendung. Dies wird durch das am vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Bereinigung des als Bundesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik bestätigt (BGBl 2002 I S. 567 ff.). In § 1 Nr. 5 des Gesetzes wird das Eigentumsübertragungsgesetz der DDR vom aufgehoben. In der Begründung hierzu heißt es unter anderem, dass § 3 AusglLeistG das Eigentumsübertragungsgesetz der DDR abgelöst hat. Da nach dem AusglLeistG keine Befreiung von der GrESt vorgesehen ist, sind die Erwerbsvorgänge nach § 3 AusglLeistG steuerpflichtig ().