LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 4724/10 ER-B
Leitsatz
Leitsatz:
Der Beitritt eines Leistungserbringers von Hilfsmitteln nach § 127 Abs 2a SGB V zu einem Vertrag nach § 127 Abs 2 SGB V ist als Angebot auf Abschluss eines Vertrages ""zu den gleichen Bedingungen"" wie der bereits bestehende Vertrag zu werten. Die Bezeichnung des Vertragsangebots als Beitritt bringt nur zum Ausdruck, dass das Zustandekommen des Vertrages allein vom Willen des Beitretenden abhängt, weil die Krankenkasse verpflichtet ist, das Vertragsangebot anzunehmen, wenn alle Voraussetzungen für einen Beitritt erfüllt sind. Auch ein Teilbeitritt - Abschluss eines Vertrages nur in Bezug auf einen Teil der vom bestehenden Vertrag erfassten Produktgruppen - ist möglich.
Fundstelle(n): NAAAD-96626
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 15.03.2011 - L 11 KR 4724/10 ER-B
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