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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 13 R 887/10

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein prozessführender Ehegatte kann vom anderen Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss nach § 1360a BGB verlangen, wenn durch Gewährung des Vorschusses dessen eigener angemessener Unterhalt gefährdet wäre.

2. Die Belastung eines unterhaltsrechtlich leistungsfähigen Ehegatten mit einem Prozesskostenvorschuss zugunsten seines prozessführenden Ehegatten nach § 1360a BGB entspricht nicht der Billigkeit, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte seinerseits Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte, würde er den Prozess als eigenen führen; dabei genügt es, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehemann Prozesskostenhilfe in Raten zu gewähren wäre.

Fundstelle(n):
DAAAD-96625

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.03.2011 - L 13 R 887/10

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