BGH Beschluss v. - VII ZB 88/10

Erteilung der Klausel an den Zessionar als Rechtsnachfolger: Prüfung des Eintritts des Zessionars in die Sicherungsvereinbarung zwischen Schuldner und Zedent; Annahme einer Vollstreckungsbedingung aufgrund einer Interessenabwägung

Gesetze: § 726 Abs 1 ZPO, § 727 ZPO

Instanzenzug: LG Coburg Az: 41 T 132/10 Beschlussvorgehend AG Lichtenfels Az: 2 C 326/10 Beschluss

Gründe

I.

1Der Schuldner begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, die die Gläubigerin gegen ihn betreibt.

2Der Schuldner ist Eigentümer des Grundstücks R.-Straße 1 in R. Mit notarieller Urkunde vom bestellte er an diesem Grundstück eine Buchgrundschuld in Höhe von 270.000 DM (= 138.048,81€) zugunsten der R.-Bank AG. In Ziffer 3. der Urkunde unterwarf sich der Schuldner wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz. In Ziffer 4. der Urkunde übernahmen der Schuldner und seine Ehefrau als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital und Zinsen) entsprach, und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Grundschuldbestellung und die persönliche Haftungserklärung dienten der R.-Bank AG als Darlehenssicherung. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom trat die Rechtsnachfolgerin der R.-Bank AG (im Folgenden: Zedentin) die Buchgrundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie die Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme an die Gläubigerin ab. Diese Abtretung wurde in das Grundbuch eingetragen. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom teilte die Gläubigerin dem Schuldner und seiner Ehefrau mit, dass die amerikanische Gesellschaft D. am einen Kauf- und Abtretungsvertrag über den Erwerb eines Portfolios überwiegend notleidender grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen - unter anderem betreffend den Schuldner - mit der Zedentin geschlossen und die Gläubigerin als Treuhänderin bestellt habe, auf die sämtliche Forderungen und Sicherheiten übertragen worden seien. D. sei in sämtliche Verpflichtungen der Zedentin aus den bestehenden Sicherungsabreden eingetreten, woran die Gläubigerin als Treuhänderin gebunden sei. Die Zedentin bestätigte den Inhalt des Schreibens vom .

3Am schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel zur Urkunde vom in dinglicher und persönlicher Hinsicht auf die Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin um. Dagegen hat der Schuldner Klauselerinnerung nach § 732 ZPO eingelegt und unter Bezugnahme auf das , BGHZ 185, 133) gerügt, der Gläubigerin habe die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden dürfen, da sie ihren Eintritt in den Sicherungsvertrag nicht gemäß § 727 ZPO nachgewiesen habe. Ein solcher Eintritt sei nur mit Zustimmung des Schuldners möglich. Das Amtsgericht hat die Klauselerinnerung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners.

II.

4Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

51. Das Beschwerdegericht verneint einen Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Gläubigerin in der nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form. Nach dem , BGHZ 185, 133) seien formularmäßige Unterwerfungserklärungen dahin zu verstehen, dass nur Grundschuldansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld tituliert seien. Dies habe zur Folge, dass ein Grundschuldgläubiger, der nicht in den Sicherungsvertrag eintrete, nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs werden könne. Für eine Rechtsnachfolge sei erforderlich, dass der Zessionar sämtliche Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag - beispielsweise durch einen Schuldbeitritt - übernehme und dies in der Form des § 727 Abs. 1 ZPO nachweise. Daran fehle es hier. Das Schreiben der Gläubigerin vom sei schon nicht formgerecht, weil dort nur die Unterschriften der für die Gläubigerin handelnden Personen, nicht jedoch diejenigen der Zedentin beglaubigt worden seien. Auch inhaltlich sei dieses Schreiben nicht ausreichend. Dort werde lediglich auf einen Eintritt der D. in die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag Bezug genommen; ein eigener Eintritt der Gläubigerin werde nicht einmal behauptet. Letztlich biete das Schreiben vom auch unter dem Gesichtspunkt einer einseitigen Erklärung der Gläubigerin keine ausreichende Grundlage, um eine Rechtsnachfolge feststellen zu können.

62. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7Die Vollstreckungsklausel zur notariellen Urkunde vom ist sowohl in dinglicher als auch in persönlicher Hinsicht zu Recht auf die Gläubigerin umgeschrieben worden. Diese hat ihre Rechtsnachfolge gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800, § 795 Satz 1, § 727 Abs. 1 ZPO durch Vorlage der notariell beglaubigten Abtretungserklärung vom formgerecht nachgewiesen.

8Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin setzt nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. in Fällen der Umschuldung und Neuvalutierung den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages voraus. Der Senat hat nach Erlass des ange-fochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom (VII ZB 89/10, aaO, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen.

9Damit ist die vom Beschwerdegericht und von den Parteien aufgeworfene Frage, ob das Schreiben vom zur Bindung der Gläubigerin an die ursprüngliche Sicherungsabrede ausreicht, nicht entscheidungserheblich.

III.

10Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka                                                    Kuffer                                      Bauner

                         Safari Chabestari                                       Eick

Fundstelle(n):
DNotZ 2012 S. 287 Nr. 4
ZAAAD-96528