BGH Beschluss v. - VII ZB 20/11

Erteilung der Klausel an den Zessionar als Rechtsnachfolger: Prüfung des Eintritts des Zessionars in die Sicherungsvereinbarung zwischen Schuldner und Zedent; Annahme einer Vollstreckungsbedingung aufgrund einer Interessenabwägung

Gesetze: § 726 Abs 1 ZPO, § 727 ZPO

Instanzenzug: LG Görlitz Az: 2 T 22/11 Beschluss

Gründe

I.

1Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, in der sich der Schuldner wegen der Ansprüche aus einer Grundschuld und persönlichen Haftungserklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

2Der Schuldner ist Eigentümer des Grundstücks L.-Straße 15 in N. Mit notarieller Urkunde vom bestellte er an diesem Grundstück eine Buchgrundschuld in Höhe von 94.000 DM (48.061,44 €) zugunsten der K.-Sparkasse L. (im Folgenden: Zedentin). In Ziffer 2. der Urkunde unterwarf sich der Schuldner wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundeigentum ("dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung"). In Ziffer 3. übernahm er die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der Grundschuld nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistungen entspricht, und unterwarf sich gleichzeitig deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen ("persönliche Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung").

3Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Vertrages schloss der Schuldner mit ihr am einen Darlehensvertrag über 64.000 €. Zur Darlehenssicherung sollte nach Ziffer IV. dieses Vertrages unter anderem die am bestellte Buchgrundschuld an die Antragstellerin abgetreten werden. Nach der von der Antragstellerin in einfacher Kopie vorgelegten Abtretungserklärung trat die Zedentin die Grundschuld nebst Zinsen sowie alle sonstigen Rechte und persönlichen Ansprüche aus der Grundschuldbestellungsurkunde am an die Antragstellerin ab.

4Mit Schreiben vom hat die Antragstellerin bei der Notarin die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sich als neue Gläubigerin in dinglicher und persönlicher Hinsicht beantragt. Hierzu hat sie neben der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde unter anderem Kopien der Abtretungserklärung vom und des Darlehensvertrages vom sowie einen Grundbuchauszug vorgelegt. Die Notarin hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Klauselumschreibung.

II.

5Die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des die Klauselerteilung ablehnenden Bescheids der Notarin.

61. Das Beschwerdegericht führt aus, die Notarin habe die Klauselerteilung zu Recht versagt. Nach der Entscheidung des XI. Zivilsenats des , BGHZ 185, 133) sei bereits im Klauselerteilungsverfahren zu prüfen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach Maßgabe des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen habe. Diese qualifizierte Prüfung gelte auch in Fällen der Umschuldung bzw. Neuvalutierung. Sowohl bei der Umschuldung als auch bei der Neuvalutierung sei normalerweise kein Eintritt des Neugläubigers in den bestehenden Sicherungsvertrag, sondern ein neuer Sicherungsvertrag gewollt. In diesen Fällen bedürfe es zur Klauselumschreibung der Vorlage des beurkundeten oder doppelt unterschriftsbeglaubigten neuen Sicherungsvertrages zwischen Zessionar und Eigentümer oder einer in öffentlich beglaubigter Form vorgelegten, als Geständnis zu wertenden, einseitigen Erklärung des Schuldners, dass ein neuer Sicherungsvertrag mit dem Zessionar geschlossen worden sei. Der von der Antragstellerin vorgelegte privatschriftliche Darlehensvertrag vom nebst Sicherungszweckerklärung entspreche nicht den Erfordernissen des § 727 ZPO und reiche zum Nachweis der Rechtsnachfolge nicht aus.

72. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. in Fällen der Umschuldung und Neuvalutierung den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom (VII ZB 89/10, aaO) verwiesen.

9b) Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache in Form der Anweisung der Notarin zur Klauselerteilung gehindert, weil anhand der Aktenlage ein formgerechter Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Antragstellerin gemäß § 727 Abs. 1 ZPO nicht festgestellt werden kann. Die Abtretungserklärung der Zedentin vom liegt lediglich in einfacher Kopie vor. Eine Eintragung der Abtretung in das Grundbuch - wie in Ziffer IV. des Darlehensvertrages vom vorgesehen - ist nicht feststellbar, weil ein Grundbuchauszug nicht zur Akte gelangt ist.

10Nach der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des ablehnenden Bescheides der Notarin wird die Antragstellerin im Klauselerteilungsverfahren Gelegenheit haben, der Notarin ihre Rechtsnachfolge formgerecht nachzuweisen.

III.

11Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Da nach derzeitigem Stand offen ist, ob die Antragstellerin mit ihrem Begehren durchdringt, kommt eine Erstattung ihrer zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen nicht in Betracht.

IV.

12Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsklausel").

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                           Halfmeier                                       Leupertz

Fundstelle(n):
VAAAD-96525