BGH Beschluss v. - VII ZB 100/10

Voraussetzung einer Erteilung einer Zwangsvollstreckungsklausel nach Abtretung einer Grundschuld

Gesetze: § 726 Abs 1 ZPO, § 727 ZPO

Instanzenzug: LG Paderborn Az: 3 T 12/10 Beschluss

Gründe

I.

1Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, in der sich der Schuldner wegen der Ansprüche aus einer Grundschuld und persönlichen Haftungserklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

2Der Schuldner ist Eigentümer des Grundstücks M.-Straße 58 in D. Mit notarieller Urkunde vom bestellte er an diesem Grundstück eine Briefgrundschuld in Höhe von 120.000 DM (61.355,03 €) zugunsten der V.-Bank B. eG. In Ziffer II. der Urkunde unterwarf sich der Schuldner "wegen aller Ansprüche an Kapital, Zinsen und Nebenleistung, welche der Gläubigerin aus der Grundschuld zustehen, der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Grundeigentum" ("dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung"). In Ziffer IV. übernahm der Schuldner "die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung" und unterwarf sich gleichzeitig deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen ("persönliche Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung").

3Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Vertrages schlossen der Schuldner und seine Ehefrau mit der Antragstellerin am 4./ einen Darlehensvertrag über 350.000 DM. Gemäß Ziffer 7. dieses Vertrages diente unter anderem die am bestellte Briefgrundschuld als Darlehenssicherheit. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts trat die V.-Bank B. eG am diese Grundschuld unter Übergabe des Grundschuldbriefs an die Antragstellerin ab. Am schlossen der Schuldner, seine Ehefrau und die Antragstellerin hinsichtlich der Grundschuld eine sog. "Grundschuldzweckerklärung".

4Mit Schreiben vom hat die Antragstellerin bei dem Notar die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sich als neue Gläubigerin in dinglicher und persönlicher Hinsicht beantragt. Hierzu hat sie neben der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde eine notariell beglaubigte Erklärung der Rechtsnachfolgerin der V.-Bank B. eG (im Folgenden: Zedentin) vom , in der diese unter anderem alle aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom folgenden Rechte an die Antragstellerin abtrat, sowie Kopien des Darlehensvertrages vom 4./ und der "Grundschuldzweckerklärung" vom vorgelegt. Der Notar hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Klauselumschreibung.

II.

5Die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

61. Das Beschwerdegericht führt aus, der Notar habe die Klauselumschreibung zu Recht verweigert, da die Antragstellerin ihre Rechtsnachfolge nicht formgerecht nach § 727 ZPO nachgewiesen habe. Nach der Entscheidung des XI. Zivilsenats des , BGHZ 185, 133) reiche der Nachweis der Abtretung vom allein nicht aus. Zusätzlich müsse die Antragstellerin ihren Eintritt in den bestehenden Sicherungsvertrag oder alternativ den Abschluss eines neuen Sicherungsvertrages in der Form des § 727 ZPO nachweisen. Diese qualifizierten Nachweisanforderungen seien nach der Zielsetzung des Bundesgerichtshofs nicht nur in Fällen des Forderungsverkaufs, sondern auch in Fällen der sog. "Neufinanzierung" - wie hier - zu erfüllen. Dem sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie sei nicht in einen bestehenden Sicherungsvertrag eingetreten, sondern habe auf den Sicherungsvertrag mit dem Schuldner vom verwiesen, ohne diesen in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorzulegen.

72. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8Der Antragstellerin ist die begehrte Vollstreckungsklausel gegen den Schuldner in dinglicher und persönlicher Hinsicht zu erteilen.

9Die Antragstellerin hat ihre Rechtsnachfolge gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800, § 795 Satz 1, § 727 Abs. 1 ZPO durch Vorlage der notariell beglaubigten Abtretungserklärung vom formgerecht nachgewiesen.

10Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin setzt nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom (VII ZB 89/10, aaO) verwiesen.

11Der Senat ist an dieser Entscheidung in der Sache nicht deswegen gehindert, weil der Schuldner - soweit nach der Aktenlage ersichtlich - vom Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt worden ist. Dies hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt und dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

III.

12Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin dem Schuldner aufzuerlegen. Die Antragstellerin dringt mit ihrem Begehren in vollem Umfang durch und es ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Kostenlast im Zwangsvollstreckungsverfahren gerechtfertigt, dem Schuldner insoweit die Kosten aufzuerlegen; Umstände, die eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

IV.

13Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsklausel").

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                      Halfmeier                                     Leupertz

Fundstelle(n):
BAAAD-96523