Anspruch auf Differenzkindergeld bzw. Kindergeld eines Grenzgängers im Wohnsitzstaat
Leitsatz
1. Aufgrund des (Schwemmer) ist es ernstlich zweifelhat, ob der Anspruch des Grenzgängers
auf Gewährung von Kindergeld bzw. Differenzkindergeld im Wohnsitzstaat ausgeschlossen ist, wenn im Beschäftigungsland über
einen Antrag auf Kindergeld noch nicht entschieden worden ist.
2. Der Bescheid einer ausländischen Behörde über die Gewährung von Kindergeld hat hinsichtlich der Voraussetzungen des ausländischen
nationalen Rechts Tatbestandswirkung.
3. Das zukünftige Ergehen einer Entscheidung der ausländischen Behörde stellt hinsichtlich des inländischen Anspruchs auf
Kindergeld einen „veränderten Umstand” i. S. d. § 69 Abs. 6 FGO dar.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 720 Nr. 8 RAAAD-96386
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.08.2011 - 3 V 2447/11
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