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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 4547/08 EFG 2012 S. 772 Nr. 8

Gesetze: EWG RL Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m EWG RL Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b UStG§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AO§ 65 AO§ 68 AO § 14

Umsätze aus der Pferdepension eines gemeinnützigen Vereins sind umsatzsteuerpflichtig und unterliegen dem vollen Steuersatz

Leitsatz

1. Das Betreiben einer Pferdepension, deren mit der Einstellung verbundene Leistungen wie Stallreinigung, Fütterung, tierärztliche Betreuung weit über die bloße Zurverfügungstellung von Einstellmöglichkeiten hinausgeht, gehört nicht zum Kernbereich der Tätigkeit eines gemeinnützigen Reitsportvereins und unterliegt mit dem vollen Steuersatz der Umsatzsteuer.

2. Die gesondert vergütete Leistung „Pensionspferdehaltung” steht nicht in einem engen Zusammenhang zur Sportausübung Reiten und ist nicht unerlässlich zur Ausübung der Vereinstätigkeit eines Reitsportvereins. Unerlässlich ist eine Dienstleistung nur, wenn ohne sie die steuerbefreite Tätigkeit nicht möglich wäre; daran fehlt es, wenn die Dienstleistung für die steuerbegünstigte Tätigkeit entbehrlich ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1466 Nr. 23
EFG 2012 S. 772 Nr. 8
XAAAD-96384

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.06.2011 - 12 K 4547/08

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