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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 942/08 EFG 2012 S. 87 Nr. 1

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG § 6 Abs. 1 Nr. 2UStG § 6 Abs. 2UStG § 10 Abs. 1 S. 3MwStSystRL Art. 73 Ausfuhrerstattungsverordnung § 15 Nr. 1 EGV 1255/1999 Art. 31 Abs. 1 EGV 1255/1999 Art. 3 EGV 800/199 Art. 4 Abs. 1 EGV 800/199 Art. 4 Abs. 2i

Ausfuhrerstattungen für Milcherzeugnisse sind als Entgelt von dritter Seite Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

Leitsatz

1. Vom Leistungsempfänger an den Leistenden gezahlte Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse sind als Entgelt von dritter Seite i. S. v. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG und Art. 73 MwStSystRL Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die Lieferung der Milchprodukte.

2. Die Ausfuhrerstattung für Milch und Milcherzeugnisse wird gezahlt, um die Ausfuhr auf der Grundlage der im internationalen Handel geltenden Preise zu ermöglichen und ist als Entgelt von dritter Seite anzusehen. Dabei muss der Ausführer nicht mit dem Hersteller der Wahre identisch sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 576 Nr. 9
EFG 2012 S. 87 Nr. 1
Ubg 2012 S. 414 Nr. 6
JAAAD-96380

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.04.2011 - 9 K 942/08

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