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Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft
Korrekturmöglichkeit gem. § 174 Abs. 3 AO
Nach Auffassung des BFH kann das Finanzamt, das einen Steuerpflichtigen, der eine freiberufliche Praxis übernommen und eine Ansparabschreibung gebildet hat, rechtsirrig für einen Existenzgründer gehalten, diesen IrrtumS. 5 später aber bemerkt hat, die Veranlagungen für die Vorjahre gem. § 174 Abs. 3 AO ändern und die Rücklage gem. § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 bereits nach zwei Jahren auflösen. Zudem hat der BFH deutlich gemacht, dass eine Ansparrücklage, die die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG a. F. nicht erfüllt, unter den Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG a. F. fällt.
Problemstellung
Die bisherige Ansparabschreibung hat der Gesetzgeber mit dem UntStRefG 2008 (BGBl 2007 I S. 1912) durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt, der außerbilanziell gebildet und aufgelöst wird und nur beim Investitionszugang bilanziell durch Herabsetzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten berücksichtigt wird. Auch wenn neue Ansparrücklagen damit grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nicht mehr gebildet werden dürfen, gilt § 7g EStG a. F. für vorhandene Rücklagen bis zu deren Auflösung fort, d. h. für „normale” Rücklagen bis zum Veranlagungszeitraum 2008, für Existenzgründerrücklagen bis zum Veranlagungszeitraum 2011.
Mit Einführung des Investitionsabzug...