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Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Weitervermietung
Die Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen ist laut nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Mieter oder Pächter die überlassenen Immobilien als Endmieter unmittelbar selbst nutzt oder nutzen könnte. Erfasst werden auch Sachverhalte, in denen das Grundstück oder Gebäude angemietet und ganz oder teilweise durch Weitervermietung oder -verpachtung genutzt wird.
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Die Frage, ob bei An- und Weitervermietung von Immobilien eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unterbleiben kann, habe grundsätzliche Bedeutung. Ein Aktenzeichen des BFH liegt in dem o. g. Verfahren [i]Mustereinspruch NWB VAAAD-61876 zu IV R 55/10 noch nicht vor. Zur Frage der Hinzurechnung bei An- und Weitervermietung von Wohnraum ist je...