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Unwirksame Klauseln in Eheverträgen
Grenzen der Vertragsfreiheit im Spiegel der jüngeren Rechtsprechung
„Besserverdienende” Ehepartner sind in vielen Fällen bestrebt, für den Fall der Scheidung durch Ehevertrag unter Umgehung der gesetzlichen Regeln die Rechte des anderen zu beschränken, etwa Unterhaltsansprüche oder Ansprüche auf Versorgungsausgleich, insbesondere aber die Teilhabe des anderen am erwarteten Zugewinn zu limitieren oder auszuschließen. Letzteres kann jedenfalls bei Unternehmern oder Freiberuflern im Hinblick auf den Erhalt des Betriebs ein legitimes Interesse sein. Das Bestreben, nacheheliche Ansprüche einzuschränken, ist rechtlich nicht von vornherein unzulässig. Der BGH hebt seit Jahren regelmäßig hervor, dass auch im Familienrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit herrscht. Dazu gibt es aber zahlreiche Ausnahmen und Einschränkungen. Der BGH hat inzwischen im Rahmen der vom ihm entwickelten sog. Kernbereichslehre herausgearbeitet, dass Scheidungsfolgen, die zum Kernbereich des gesetzlichen Schutzes des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten gehören, weniger der Vertragsfreiheit unterliegen – in erster Linie gilt dies für den Betreuungsunterhalt und den Kranken- oder Altersunterhalt sowie den Versorgungsausgleich. Dagegen ist der Zugewi...