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Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung mit dem Mandanten
Vermeidung existenzbedrohender Haftung
Steuerberatung ist „gefahrgeneigte Tätigkeit”. Zur betragsmäßigen Beschränkung seiner Haftung kann der Steuerberater mit dem Mandanten eine Haftungsvereinbarung abschließen. Dies kann nach der gesetzlichen Regelung des § 67a Abs. 1 StBerG in zwei verschiedenen Formen geschehen: Entweder durch „Vereinbarung im Einzelfall” mit Beschränkung der Haftung auf den Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 250.000 € oder durch „vorformulierte Vertragsbedingungen” mit Beschränkung auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, also 1.000.000 €, wenn in dieser Höhe Versicherungsdeckung besteht. Das Aushandeln einer „Vereinbarung im Einzelfall” ist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft und mit rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten verbunden. Für die Praxis kann nur eine Haftungsvereinbarung im Wege von „vorformulierten Vertragsbedingungen” (Allgemeinen Auftragsbedingungen) empfohlen werden, verknüpft mit einer Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 1.000.000 €. Für Wirtschaftsprüfer (und Steuerberater, die ihren Beruf gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern ausüben) beträgt die gesetzliche Untergrenze der Haftungsbeschränkung im Wege von „vorfo...