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Verbot der gewerblichen Tätigkeit für Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft
[i]BayVGH, Beschluss v. 26. 10. 2011 - 7 ZB 11.1173Der BayVGH entschied mit Beschluss v. - 7 ZB 11.1173, dass der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft dem gesetzlichen Verbot einer gewerblichen Tätigkeit (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG) auch dann unterliegt, wenn er – aufgrund gesellschaftsinterner Regelung – selbst nicht steuerberatend tätig wird und die Steuerberatungsgesellschaft in Steuersachen nicht vertritt.
[i]Abstrakte Gefahr der InteressenkollisionWegen der hervorgehobenen Bedeutung der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft besteht nach Ansicht des Gerichts bei jedem dieser Berufsangehörigen die (abstrakte) Gefahr einer möglichen Interessenkollision. Nach Sinn und Zweck der Regelungen des StBerG soll bereits der Gefahr einer möglichen Interessenkollision zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern des Berufsangehörigen begegnet werden. Ob es in der Folge zu einer nach außen erkennbaren gewerblichen Tätigkeit, die sich gar zum Nachteil von Mandanten auswirkt, tatsächlich kommt, ist ebenso unerheblich wie die innere Bereitschaft des Berufsangehörigen, sich im Falle einer von ihm erkannten Kollision berufstreu zu verhalten und die gewerblichen Interessen zurückzustellen (vgl. auch