BMF - IV C 3 - S 2495/08/10003 : 002 BStBl 2011 I S. 964

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung nach § 92 EStG

Nach § 92 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Das geänderte Vordruckmuster für die Bescheinigung nach § 92 EStG wird hiermit bekannt gemacht.

Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthält. Abweichende Formate sind zulässig. Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Folgende Abweichungen werden ausdrücklich zugelassen:

  1. Soweit in der Bescheinigung keine Eintragungen über erhaltene Zulage, zurückgezahlte Zulage, einen nicht bestehenden Zulageanspruch, den Stand des Altersvorsorgevermögens, den Stand des Wohnförderkontos oder eine Übermittlung der Altersvorsorgebeiträge vorzunehmen sind, können die entsprechenden Zeilen bzw. auch die ganzen Blöcke weggelassen werden. Ein Ermittlungsergebnis von 0,00 Euro ist als erhaltene Zulage in die Bescheinigung aufzunehmen.

  2. Der jeweils nach dem Wort „Grundzulage” stehende Klammerzusatz „(gegebenenfalls einschließlich Erhöhungsbetrag)” kann weggelassen werden, wenn bekannt ist, dass ein Erhöhungsbetrag in der Grundzulage nicht enthalten ist.

  3. Sind mehr als zwei Kinderzulagen zu bescheinigen, ist für jedes Kind eine weitere Zeile in den jeweiligen Block aufzunehmen. Reicht der Platz für den Vor- und Nachnamen des Kindes nicht aus, können die Angaben zum Kind auch über zwei Zeilen pro Kind gedruckt werden.

  4. Ist die Übermittlung der Altersvorsorgebeiträge an die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA) für mehr als zwei Beitragsjahre zu bestätigen, ist für jedes weitere Beitragsjahr eine weitere Zeile in den entsprechenden Block aufzunehmen.

Ist der Datensatz AZ01 durch eine besonders gekennzeichnete Fehlermeldung nach § 12 Absatz 1 Satz 3 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) abgewiesen worden, ist der Wortlaut der Fehlermeldung in die Bescheinigung nach § 92 EStG aufzunehmen. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 4 AltvDV gilt dies, wenn die erforderlichen Angaben nicht innerhalb der Antragsfrist des § 89 Absatz 1 Satz 1 EStG nachgereicht worden sind. Um den Anleger davon zu unterrichten, aus welchen Gründen er nur eine gekürzte oder keine Zulage erhalten hat, kann im Feld „Raum für Erläuterungen der Abweichungen vom Antrag bzw. Gründe für die Ablehnung des Anspruchs” der Bescheinigung auch die jeweilige Ausprägung der Felder MM-KAN bzw. MM-KUEZ aufgenommen werden.

Sofern im Jahr vor der Erstellung der Bescheinigung von der ZfA ein Festsetzungsbescheid erlassen wurde, kann der Anleger mit folgendem Hinweistext darüber informiert werden, dass das Festsetzungsergebnis vom Anbieter berücksichtigt wurde:

„Im abgelaufenen Kalenderjahr hat die ZfA einen Festsetzungsbescheid erlassen. Das daraus resultierende Festsetzungsergebnis wird in dieser Bescheinigung nicht gesondert aufgeführt, wurde aber ggf. bei der Berechnung der insgesamt gutgeschriebenen Zulagen bzw. der insgesamt geleisteten Altersvorsorgebeiträge sowie beim Stand des Altersvorsorgevermögens berücksichtigt.”

Der Hinweistext ist ggf. im Feld „Raum für Informationen nach § 7 Absatz 4 AltZertG und sonstige Informationen des Anbieters” aufzunehmen.

Die Übermittlung der Altersvorsorgebeiträge an die ZfA ist dem Anleger für das Beitragsjahr/die Beitragsjahre zu bescheinigen, für das/die seit der letzten Bescheinigung nach § 92 EStG für diesen Anleger ein Datensatz AZ50 fehlerfrei an die ZfA übermittelt wurde, sofern dieser Datensatz nicht zwischenzeitlich wieder storniert wurde.

Das geänderte Vordruckmuster ist erstmalig für die Bescheinigung des Beitragsjahres 2012 zu verwenden. Für die Bescheinigung des Beitragsjahres 2011 sowie für Nachdrucke vorangegangener Jahre kann sowohl das geänderte als auch das mit (BStBl 2009 I S. 46) bekannt gegebene Vordruckmuster verwendet werden, soweit für Beitragsjahre ab 2010 die Bestätigung nach § 92 Satz 1 Nummer 7 EStG im Raum für Informationen aufgenommen wird.

Anlage: Bescheinigung nach § 92 EStG

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BMF v. - IV C 3 - S 2495/08/10003 : 002


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 964
GAAAD-96193