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BBK Nr. 23 vom Seite 1133 Fach 30 Seite 941

Teilwertabschreibung und striktes Wertaufholungsgebot in der Steuerbilanz ab 1999

von StB Prof. Dr.  Peter Sorg, Berlin

I. Sachverhalt

Zum Betriebsvermögen des buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden X gehört eine Maschine, die zu Beginn des Jahres 1996 angeschafft und in Betrieb genommen wurde. Die Anschaffungskosten betrugen 200 000 DM zzgl. Umsatzsteuer; die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wurde mit 10 Jahren veranschlagt. Der Teilwert dieser Maschine betrug zum (= Bilanzstichtag) nur noch 104 000 DM. Es handelte sich um eine voraussichtlich nicht dauernde Wertminderung. Die Maschine wurde von X in der Handels- und Steuerbilanz wie folgt bewertet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anschaffungskosten 1996
200 000 DM
AfA 1996: 10 % von 200 000 DM
−  20 000 DM
AfA 1997: 10 % von 200 000 DM
−  20 000 DM
Buchwert zum lt. ursprünglichem Abschreibungsplan
 
160 000 DM
Teilwertabschreibung 1997
−  56 000 DM
Buchwert zum
104 000 DM
AfA 1998: 104 000 DM : 8 Jahre
−  13 000 DM
Buchwert zum
91 000 DM

Im Jahr 1999 entfallen die Gründe für die vorgenommene Teilwertabschreibung. Die Maschine hat am einen nicht zu beanstandenden Teilwert von 150 000 DM.

Frage: Mit welchem Wert steht die ...

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