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Teilwertabschreibung und striktes Wertaufholungsgebot in der Steuerbilanz ab 1999
I. Sachverhalt
Zum Betriebsvermögen des buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden X gehört eine Maschine, die zu Beginn des Jahres 1996 angeschafft und in Betrieb genommen wurde. Die Anschaffungskosten betrugen 200 000 DM zzgl. Umsatzsteuer; die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wurde mit 10 Jahren veranschlagt. Der Teilwert dieser Maschine betrug zum (= Bilanzstichtag) nur noch 104 000 DM. Es handelte sich um eine
voraussichtlich nicht dauernde Wertminderung.
Die Maschine wurde von X in der Handels- und Steuerbilanz wie folgt bewertet:
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Anschaffungskosten 1996 |
200 000 DM |
AfA 1996: 10 % von 200 000 DM |
− 20 000 DM |
AfA 1997: 10 % von 200 000 DM |
− 20 000 DM
|
Buchwert zum lt. ursprünglichem Abschreibungsplan | 160 000 DM |
Teilwertabschreibung 1997 |
− 56 000 DM
|
Buchwert zum |
104 000 DM |
AfA 1998: 104 000 DM : 8 Jahre |
− 13 000 DM
|
Buchwert zum
|
91 000 DM
|
Im Jahr 1999
entfallen die Gründe
für die vorgenommene Teilwertabschreibung. Die Maschine hat am einen nicht zu beanstandenden Teilwert von 150 000 DM.
Frage:
Mit welchem Wert steht die ...