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Teilwertabschreibung auf Fondsbeteiligungen
Die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf börsennotierte Anteile liegen bereits dann vor, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag um 20 % abgesunken ist und sich bis zum Bilanzaufstellungstag nicht wieder erholt hat ( NWB LAAAD-92062).
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind u. a. Beteiligungen grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Berechtigung der Klägerin, in der Bilanz auf den eine Teilwertabschreibung auf mehrere Fondsbeteiligungen vo...