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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 18-19 | Verfahrensrecht: Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Ist eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig, kommt nach Ansicht der OFD Frankfurt/M. ein automatisches Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nicht in Betracht. Experten halten dies für falsch. Zumindest müsse ein Einspruch aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen.

Track 18 | Gesetzeswortlaut lässt Interpretationsspielraum offen

Als Stammhörer der NWB Audio-CD „Steuern mobil” wissen Sie: Zum Abschluss informieren wir Sie über besonders interessante neu anhängige Verfahren.

Schwebende Prozesse vor einem obersten Gericht eröffnen die Möglichkeit, gleichgelagerte Fälle durch einen Einspruch offen zu halten. Beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens, ist das Finanzamt gesetzlich verpflichtet, den Einspruch bis zu einer Entscheidung im Parallelfall ruhen zu lassen. Ihre Mandanten profitieren so – quasi als Trittbrettfahrer – von Prozessen anderer Steuerzahler.

Gilt das auch dann, wenn ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig ist? Ist das Finanzamt auch dann verpflichtet, einen Einspruch ruhen zu lassen – nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, wo die Zwangsruhe gesetzlich geregelt ist? Die Oberfinanzdirektion Frankfurt ...

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