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BBK Nr. 19 vom Seite 983 Fach 30 Seite 791

Erwerb eigener Aktien

von Wirtschaftsreferent Thomas Wolf, Böblingen

I. Einführung

Der Erwerb eigener Aktien war in Deutschland bisher reglementiert und grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen ergaben sich nur in den von § 71 Abs. 1 AktG umfaßten Fallgestaltungen. Durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) v. (BGBl I S. 786; vgl. BBK F. 15 S. 1069) wurde der Zugang deutscher AG zum Rückkauf eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wie folgt erleichtert: ”Die Gesellschaft darf eigene Aktien erwerben,  . . .  8. aufgrund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, die den niedrigsten und höchsten Gegenwert sowie den Anteil am Grundkapital, der 10 v. H. nicht übersteigen darf, festlegt. Als Zweck ist der Handel in eigene Aktien ausgeschlossen. § 53a ist auf Erwerb und Veräußerung anzuwenden. Erwerb und Veräußerung über die Börse genügen dem. Eine andere Veräußerung kann die Hauptversammlung beschließen; §§ 186 Abs. 3, 4 und 193 Abs. 2 Nr. 4 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluß einzuziehen.”

Der Erwerb eigener Aktien ist bislang gem. § 265 Abs. 3 Satz 2 HGB als Vermögensgegenstand (Asset) unabhängig von seiner Zweckbe...

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