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Erwerb eigener Aktien
I. Einführung
Der Erwerb eigener Aktien war in Deutschland bisher reglementiert und
grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen ergaben sich nur in den von
§ 71 Abs. 1 AktG umfaßten Fallgestaltungen. Durch das
Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
(KonTraG)
v. (BGBl I S. 786; vgl. BBK F. 15
S. 1069) wurde der
Zugang deutscher AG zum Rückkauf eigener Aktien
gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wie folgt erleichtert:
”Die Gesellschaft darf eigene Aktien erwerben,
. . . 8. aufgrund einer höchstens 18 Monate
geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, die den niedrigsten und
höchsten Gegenwert sowie den Anteil am Grundkapital, der
10 v. H. nicht übersteigen darf, festlegt. Als Zweck ist der
Handel in eigene Aktien ausgeschlossen. § 53a ist auf Erwerb und
Veräußerung anzuwenden. Erwerb und Veräußerung über
die Börse genügen dem. Eine andere Veräußerung kann die
Hauptversammlung beschließen; §§ 186 Abs. 3, 4 und
193 Abs. 2 Nr. 4 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Die
Hauptversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die eigenen Aktien ohne
weiteren Hauptversammlungsbeschluß einzuziehen.”
Der Erwerb eigener Aktien ist bislang gem. § 265 Abs. 3
Satz 2 HGB als Vermögensgegenstand (Asset) unabhängig von seiner
Zweckbe...