BGH Beschluss v. - IX ZB 131/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Ludwigshafen, 1 IN 225/02 vom LG Frankenthal, 1 T 23/11 vom

Gründe

Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung der Entscheidung des Beschwerdegerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht gegeben. Das Beschwerdegericht ist zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO die Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger voraussetzt (, ZInsO 2010, 1558 Rn. 7 mwN). Seine Auffassung, eine zugleich mit der Versagungsantragstellung zu erfolgende Glaubhaftmachung einer konkreten Gläubigerbenachteiligung könne dann nicht verlangt werden, wenn es gerade durch die fehlende Mitwirkung des Schuldners den Gläubigern unmöglich gemacht worden sei, selbst Erkundigungen zu dessen Erwerbstätigkeit und den daraus resultierenden Einkünften anzustellen und eine Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger aufzudecken, ist mit dieser Rechtsprechung noch zu vereinbaren (, ZInsO 2010, 1291 Rn. 25; vom - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 12).

2. Das Beschwerdegericht ist im Übrigen einzelfallbezogen davon ausgegangen, dass der Schuldner seine Mitteilungspflichten aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verletzt hat, indem er die Aufnahme einer neuen Beschäftigung im Juli 2007 nicht unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitgeteilt und den Verschuldensvorwurf des § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht entkräftet hat. Es hat nur eine konkret messbare - wenn auch nur geringe - Gläubigerbenachteiligung festgestellt und sich mit der Verhältnismäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung befasst. Die vom Tatrichter zu verantwortende Beurteilung des Einzelfalls kann mit einer zulässigen Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
VAAAD-96003