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BBK Nr. 13 vom Seite 673 Fach 30 Seite 641

Kapitalkonsolidierung (Teil B)

IV. Lösung

Generell können in den Konzernabschluß nach den Vorschriften der Vollkonsolidierung nur Mutter- und Tochterunternehmen einbezogen werden. Nach § 294 HGB sind dann aber auch das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen - hier TU-B und TU-C - einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt ohne Rücksicht auf den Sitz. Nach dem HGB sind also ”Weltabschlüsse” vorzulegen.

1. Erstkonsolidierung nach der Buchwertmethode:

Arbeitsschritte zur Erstellung der Tab. 1:

Bei der Buchwertmethode wird zunächst von den Buchwerten ausgegangen. Die Umbewertungen der Bilanzposten erfolgen als Teil des Konsolidierungsvorganges.

(1)  Übernahme der Handelsbilanzen des Mutterunternehmens und der beiden Tochterunternehmen.

(2)  Addition der drei Einzelbilanzen zu einem Summenabschluß.

(3)  Verrechnung des Eigenkapitals und der Beteiligungen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eigenkapital
TU-B
900 TDM
Eigenkapital
TU-C
1 400 TDM
Eigenkapital
gesamt
2 300 TDM
Beteiligung an
TU-B
1 500 TDM
Beteiligung an
TU-C
2 000 TDM
3 500 TDM
Differenzbetrag aus der Konsolidierung
1 200 TDM

Der Differenzbetrag entspric...

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€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

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Kapitalkonsolidierung (Teil B)

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