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Kapitalkonsolidierung (Teil B)
IV. Lösung
Generell können in den Konzernabschluß nach den Vorschriften der Vollkonsolidierung nur Mutter- und Tochterunternehmen einbezogen werden. Nach § 294 HGB sind dann aber auch das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen - hier TU-B und TU-C - einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt ohne Rücksicht auf den Sitz. Nach dem HGB sind also ”Weltabschlüsse” vorzulegen.
1. Erstkonsolidierung nach der Buchwertmethode:
Arbeitsschritte zur Erstellung der Tab. 1:
Bei der Buchwertmethode wird zunächst von den Buchwerten ausgegangen. Die Umbewertungen der Bilanzposten erfolgen als Teil des Konsolidierungsvorganges.
(1)
Übernahme der Handelsbilanzen des Mutterunternehmens und der beiden
Tochterunternehmen.
(2)
Addition der drei Einzelbilanzen zu einem Summenabschluß.
(3)
Verrechnung des Eigenkapitals und der Beteiligungen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eigenkapital |
TU-B |
900 TDM | |
Eigenkapital |
TU-C |
1 400 TDM
| |
Eigenkapital |
gesamt |
2 300 TDM | |
Beteiligung an |
TU-B |
1 500 TDM | |
Beteiligung an |
TU-C |
2 000 TDM
|
3 500 TDM
|
Differenzbetrag aus der Konsolidierung
|
1 200 TDM |
Der Differenzbetrag entspric...