Besteuerung von Rentennachzahlungen
Bezug:
Die Besteuerung von Rentennachzahlungen richtet sich nach der im Zuflusszeitpunkt (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) geltenden Fassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG. Dies bedeutet für Rentennachzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die bis einschließlich 2004 gezahlt werden, die Besteuerung mit dem Ertragsanteil und für Zahlungen ab 2005 die Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil, auch wenn die Zahlungen für Zeiträume vor 2005 erfolgen.
1. Nachzahlungen, die vor dem zufließen
Der Steuerpflichtige A bezieht ab Mai 2002 (65 Jahre alt) eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 1.000 € (brutto). Nach einem längeren Rechtsstreit wird im Jahr 2004 die Rente rückwirkend neu berechnet. A erhält eine Nachzahlung i.H.v. 5.400 € (einschließlich der einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) sowie Nachzahlungszinsen i.H.v. 234 €. Ab August 2004 betragen die monatlichen Rentenzahlungen 1.200 €.
Lösung:
Die Besteuerung sowohl der laufenden Rentenzahlungen als auch der in 2004 erfolgten Rentennachzahlung erfolgt mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG a.F. Der Ertragsanteil beträgt 27 %, da A bei Rentenbeginn im Mai 2002 das 65. Lebensjahr vollendet hatte:
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Einnahmen | ||||
laufende
Rentenzahlungen | 7 Monate × 1.000 € = 7.000 € | |||
5 Monate × 1.200 € = 6.000 € | ||||
= 13.000 € | ||||
Nachzahlung | 5.400 € | |||
18.400 € | ||||
Ertragsanteil | 27 % | 4.968 € | ||
./. | WK-Pauschbetrag | 102 € | ||
= | zu versteuern | 4.866 € |
Die Nachzahlung ist i.H.v. 5.400 € × 27 % = 1.458 € nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 1 EStG begünstigt (R 200 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStR 2003).
Die Zinsen, die von der Rentenversicherung mit der Rentennachzahlung geleistet werden, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, vgl. BStBl 2008 II S. 292).
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind im Jahr der Nachzahlung als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F. abzugsfähig.
2. Nachzahlungen, die nach dem zufließen
Der Steuerpflichtige B bezieht ab Mai 2004 (65 Jahre alt) eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 1.000 € (brutto). Nach einem längeren Rechtsstreit wird im Jahr 2006 die Rente rückwirkend neu berechnet. A erhält eine Nachzahlung i.H.v. 5.400 € (einschließlich der einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) sowie Nachzahlungszinsen i.H.v. 234 € Ab August 2006 betragen die monatlichen Rentenzahlungen 1.200 €.
Lösung:
Sowohl die laufenden Rentenzahlungen als auch die Nachzahlung sind mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern. Dass ein Teil der Nachzahlung (8 Monate × 200 € = 1.600 €) für 2004 gezahlt wird, d.h. für einen Zeitraum in dem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil besteuert wurden, ist unerheblich. Der Prozentsatz beträgt 50 %, da der Rentenbeginn vor 2005 liegt.
Auch die Nachzahlungszinsen sind mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern, da § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG i.d.F. des AltEinkG – im Gegensatz zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG a.F. – neben Leibrenten auch andere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst ( Rz. 136 des , ESt-Kartei § 22 Karte 16). Der Prozentsatz bestimmt sich unabhängig vom Jahr der Zahlung der Zinsen nach dem Jahr des Beginns der Leibrente und beträgt somit ebenfalls 50 % (Rz. 105 des BMF-Schreibens vom , a.a.O.).
Die Nachzahlung führt zu einer Erhöhung des Jahresbetrags der Rente und somit zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente. Da keine regelmäßigen Rentenanpassungen erfolgt sind, kann im Ergebnis der bisherige Prozentsatz auf den tatsächlichen Jahresbetrag der Rente angewandt werden (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Sätze 6 und 7 EStG).
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Rentenzeitraum | Monatsbetrag | Betrag im
Zahlungszeitraum |
Jahresrente
2005 | 1.000 € | 12.000 € |
1.1. – | 1.000 € | 7.000 € |
1.8. – | 1.200 € | 6.000 € |
Nachzahlung | 5.400 € | |
Zinsen | 234 € | |
Jahresrente
2006 | 18.634 € | |
Jahresrente
2007 | 1.200 € | 14.400 € |
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2005 | 2006 | 2007 | ||
Jahresrente | 12.000 € | 18.634 € | 14.400 € | |
darauf fester Prozentsatz
(hier: 50 %) | 6.000 € | 9.317 € | 7.200 € | |
./. | Werbungskosten-Pauschbetrag | 102 € | 102 € | 102 € |
= | zu versteuern | 5.898 € | 9.215 € | 7.098 € |
Der auf die Nachzahlung entfallende Besteuerungsanteil i.H.v. 5.400 € × 50 % = 2.700 € ist nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 1 EStG begünstigt (R 34.4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStR 2005).
Die Besteuerung der Nachzahlung mit dem Besteuerungsanteil wurde - auch soweit sie auf Zeiträume vor 2005 entfällt - durch , X R 19/09 und X R 17/10 bestätigt. Entsprechende Einspruchsverfahren, die wegen der beim BFH anhängigen Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhend gestellt waren, können wieder augegriffen werden und - soweit keine Rücknahem erfolgt - durch Einspruchsentscheidung erledigt werden.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind im Jahr der Nachzahlung als sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags des § 10 Abs. 4 und Abs. 4a EStG abzugsfähig.
3. Verrechnung der Nachzahlung mit Sozialleistungen
Fällt wegen rückwirkender Zubilligung einer Rente der Anspruch auf Sozialleistungen (z.B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) rückwirkend weg und gilt der Rentenanspruch des Berechtigten im Umfang der bisher gezahlten Sozialleistungen nach § 107 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 SGB X als erfüllt, so sind diese Zahlungen als Rentenzahlung anzusehen. Sie sind nach dem im Jahr des Zuflusses geltenden Fassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG zu besteuern ( BStBl 2003 II S. 391; Rz. 166 des a.a.O .). Der Progressionsvorbehalt der mit dem Rentenanspruch verrechneten Lohnersatzleistungen nach § 32b EStG entfällt. Soweit die nachträgliche Feststellung des Rentenanspruchs auf Veranlagungszeiträume zurückwirkt, für die Steuerbescheide bereits ergangen sind, sind diese Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (R 32b Abs. 4 EStR 2008).
Der Steuerpflichtige C erhält ab März 2003 bis einschließlich Juli 2005 Krankengeld in Höhe von monatlich 1.000 €. Die gesetzliche Rentenversicherung erkennt ihm rückwirkend ab Mai 2003 eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 1.200 € zu, die ihm ab August 2005 laufend ausgezahlt wird (voraussichtliche Laufzeit ab Mai 2003: 6 Jahre). Soweit in der Zeit ab Mai 2003 Krankengeld gezahlt wurde, wird dieses mit dem Rentenanspruch verrechnet (§§ 107 Abs. 1, 103 Abs. 1 SGB X). Der übersteigende Rentenbetrag wird C 2005 einschließlich Nachzahlungszinsen in Höhe von 234 € nachgezahlt. Er setzt sich wie folgt zusammen:
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für 2003: | 8 Monate × 200 € = | 1.600 € |
für 2004: | 12 Monate × 200 € = | 2.400 € |
für 2005: | 7 Monate × 200 € = | 1.400 € |
5.400 € |
Lösung:
Soweit die Rentenzahlung mit dem Krankengeld verrechnet wird, gilt sie im Jahr der Zahlung des Krankengeldes als zugeflossen. Die Veranlagungen 2003 und 2004 sind nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wie folgt zu ändern:
VZ 2003
Das Krankengeld unterliegt nur noch mit 2.000 € (Monate März und April) dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Die übrigen Zahlungen i.H.v. 8 Monate × 1.000 € = 8.000 € sind als Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 EStDV (abgekürzte Leibrente) zu versteuern.
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Einnahmen | 8.000 € | |||
Ertragsanteil | 11 % (Laufzeit 6 Jahre) | 880 € | ||
./. | WK-Pauschbetrag | 102 € | ||
= | zu versteuern | 778 € |
VZ 2004
Das 2004 gezahlte Krankengeld gilt im vollen Umfang als Rentenzahlung und ist mit dem Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 EStDV zu versteuern.
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Einnahmen | 12 Monate × 1.000 € = 12.000 € | |||
Ertragsanteil | 11 % | 1.320 € | ||
./. | WK-Pauschbetrag | 102 € | ||
= | zu versteuern | 1.218 € |
VZ 2005
Die laufenden Rentenzahlungen, der mit dem 2005 gezahlten Krankengeld verrechnete Rentenanspruch, die Nachzahlung und die Nachzahlungszinsen sind mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern, auch wenn ein Teil der Nachzahlung für 2003 und 2004 erfolgt. Der Prozentsatz beträgt 50 %, da der Rentenbeginn vor 2005 liegt.
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Einnahmen | ||||
laufende
Rentenzahlungen | 5 Monate × 1.200 € = 6.000 € | |||
mit Krankengeld
verrechneter | ||||
Rentenanspruch | 7 Monate × 1.000 € = 7.000 € | |||
Nachzahlung | 5.400 € | |||
Nachzahlungszinsen | 234 € | |||
18.634 € | ||||
Besteuerungsanteil | 50 % | 9.317 € | ||
./. | WK-Pauschbetrag | 102 € | ||
= | zu versteuern | 9.215 € |
Der auf die Nachzahlung entfallende Besteuerungsanteil i.H.v. 5.400 € × 50 % = 2.700 € ist nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 1 EStG begünstigt (R 34.4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStR 2008).
OFD Frankfurt/M. v. - S
2255 A - 23 - St
218
Fundstelle(n):
ESt-Kartei
HE § 22
EStG Karte 13
IAAAD-95929