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Schuldrecht | Widerspruch bei doppelt begründeten Lastschriften
Erteilt ein Schuldner seiner Bank einen Abbuchungsauftrag und seinem Gläubiger eine Einzugsermächtigung (doppelt begründete Lastschrift) und reicht der Lastschriftgläubiger trotz des zu seinen Gunsten erteilten Abbuchungsauftrags die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren ein, so kann der Schuldner diese nur gegenüber der Zahlstelle (der Schuldnerbank), nicht aber gegenüber dem Gläubiger wirksam genehmigen. Ein Widerspruch des Schuldners (hier: des vorläufigen Insolvenzverwalters) ist als rechtsgestaltende einseitige Willenserklärung unwiderruflich, für die Schuldnerbank auch trotz des zugunsten des Gläubigers erteilten Abbuchungsauftrags wirksam (Änderung der Rechtsprechung) und begründet keinen Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter.
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