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Betriebsteilübergang i. S. des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB
Das BAG hat darauf hingewiesen, dass zwingende Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang ist, dass die vom Erwerber übernommene Einheit bereits beim Betriebsveräußerer die Qualität eines Betriebsteils gehabt hat (). Somit muss schon beim Veräußerer eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Betriebsmitteln zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck gehandelt hat, die hinreichend strukturiert und selbständig gewesen ist. Die Selbständigkeit setzt nach vorgenanntem Urteil u. a. voraus, dass der Betriebsteil seine für ihn charakteristischen Leistungen im Wesentlichen selbst erbringen kann.