Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grundsätze zum maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Untertitel: in der vom 1. Juli 2012 an geltenden Fassung
Die Zahlstelle von Versorgungsbezügen kann der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter, maschineller Ausfüllhilfen erstatten. Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) hat auf der Grundlage von § 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Erstattung der Meldungen zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen des maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahrens die nachfolgenden „Grundsätze zum maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahren” aufgestellt.
Die „Grundsätze zum maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahren” sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit genehmigt worden.
Die Grundsätze werden durch ergänzende Verfahrensbeschreibungen erläutert.
Seit dem ist das maschinell unterstützte Zahlstellen-Meldeverfahren für Zahlstellen verpflichtend (vergleiche Artikel 5 Nummer 10 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 11 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom