Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes als Vorsorgeaufwendungen bei den Eltern; Sonderausgabenabzug im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG gelten auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes (Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld) als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen.
Bei der Bearbeitung sind folgende Punkte zu beachten:
Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus.
Der Abzug der Beiträge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden.
Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen – wie Unterhalt und Verpflegung – erfüllt wurde.
Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug.
OFD
Magdeburg v. - S
2221 - 118 - St 224
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DB 2011 S. 2575 Nr. 46
EStB 2011 S. 442 Nr. 12
OAAAD-95606