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BBK Nr. 15 vom Seite 753 Fach 28 Seite 1125

Haftung des Abschlußprüfers bei einer Pflichtprüfung

Prof. Dr. Volker H. Peemöller und Dipl.-Kfm. Hans Finsterer, Nürnberg

I. 

1. Aus dem Sachverhalt

Die Rechtsvorgängerin der in Konkurs gegangenen G. I. AG (GIAG), die G. I. GmbH & Co. (GI&Co), hatte mit notariellem Vertrag v. von H, dem Alleingesellschafter der S. N. GmbH (STN), sämtliche Geschäftsanteile an der STN erworben. Unmittelbar vor dem Anteilsverkauf hatte H eine Grundstücksgesellschaft, die Eigentümerin eines an die STN verpachteten Betriebsgrundstücks und -gebäudes war, gem. § 20 UmwStG gegen eine sofort entrichtete Kaufpreisanzahlung von 2,5 Mio DM in die STN eingebracht. Die von H mit der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses 1991 der STN (§§ 316 ff. HGB) beauftragten WP B beanstandeten in ihrer im Juli 1992 beginnenden Prüfung den durch WP R erstellten Abschluß. Dies führte zu einer Erhöhung der Bilanzsumme sowie zum Ausweis eines erhöhten Jahresüberschusses von nunmehr ca. 2,6 Mio DM. Die B teilten am dem H und am dem von der GI&Co hinzugezogenen WP S schriftlich mit, daß der Jahresabschluß in seiner jetzigen Form nicht mehr geändert und von ihnen bestätigt werde.

Später stellte sich heraus, daß H im geprüften Jahresabschluß der STN Rechnungen in Höhe von ca. 25 Mio DM zu Unrecht aktiviert ha...

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