Insolvenzordnung/Abgabenordnung: Keine Erledigung der Gewinnfeststellungsklage bei Gesellschafterinsolvenz und fehlender Forderungsanmeldung
zur Insolvenztabelle
Leitsatz
1. In dem durch Gesellschafterinsolvenzen unterbrochenen Gewinnfeststellung-Klageverfahren sind die Insolvenzverwalter Beteiligte
anstelle der Insolvenzschuldner.
2. Anstelle des mit der Gewinnfeststellung befassten Betriebsfinanzamts können die für die Gesellschafter zuständigen Personenfinanzämter
die von der Gewinnfeststellung betroffenen Einkommensteuerforderungen zur Insolvenztabelle anmelden; bei noch nicht vorhandenen
Einkommensteuer-Folgebescheiden durch Insolvenzfeststellungsbescheide nach § 162 Abs. 5 i.V.m. § 251 Abs. 3 AO; bei Aufnahme
des Gewinnfeststellungsverfahrens ist dafür das Betriebsfinanzamt Beteiligter.
3. Wenn Tabelle-Anmeldungen und -Feststellungen von Einkommensteuerforderungen fehlen (§§ 87, 174, 178 InsO), erledigt sich
nicht schon deshalb das Gewinnfeststellungsverfahren; nach Insolvenzbeendigung kann ein Gläubiger - hier ein Finanzamt - gemäß
§ 201 InsO seine Forderung wieder geltend machen (entgegen abw. Rspr. u. Komm.).
4. Die Klage wegen (positiver) Gewinnfeststellung erledigt sich jedoch durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach den
beiden Gesellschaftern erteilten Restschuldbefreiungen; durch diese entfällt die Nachhaftung gegenüber allen Insolvenzgläubigern.
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