Insolvenzordnung: Keine Klageerledigung durch Insolvenzaufhebung nach Widerspruch
Leitsatz
1. Ein Klageverfahren erledigt sich nicht durch Insolvenzaufhebung nach (unbeseitigtem) Widerspruch des Insolvenzverwalters
zur Tabelle; nach Insolvenzbeendigung kann der Gläubiger gemäß § 201 InsO seine Forderung wieder geltend machen (entgegen
abw. Komm. u. Rspr.).
2. Die Klage erledigt sich jedoch durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach erteilter Restschuldbefreiung; durch diese
entfällt die Nachhaftung mit Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern.
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