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Finanzgericht Hamburg  v. - 3 K 148/11 EFG 2012 S. 727 Nr. 8

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2, FGO § 155, InsO § 178, InsO § 179, InsO § 180 Abs. 2, InsO § 184 Abs. 1, InsO § 185, InsO § 201, InsO § 286, InsO § 301, ZPO § 240

Insolvenzordnung: Keine Klageerledigung durch Insolvenzaufhebung nach Widerspruch

Leitsatz

1. Ein Klageverfahren erledigt sich nicht durch Insolvenzaufhebung nach (unbeseitigtem) Widerspruch des Insolvenzverwalters zur Tabelle; nach Insolvenzbeendigung kann der Gläubiger gemäß § 201 InsO seine Forderung wieder geltend machen (entgegen abw. Komm. u. Rspr.).

2. Die Klage erledigt sich jedoch durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach erteilter Restschuldbefreiung; durch diese entfällt die Nachhaftung mit Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 727 Nr. 8
XAAAD-95454

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Finanzgericht Hamburg v. 19.08.2011 - 3 K 148/11

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