1. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung ergibt sich für Unternehmen aus § 22 UStG i. V. m. §§ 63 bis 68 UStDV. Diese Aufzeichnungspflicht
wirkt, da dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält und sich eine Beschränkung aus der Natur der
Sache nicht ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG und GewStG.
2. Im Bereich des Taxigewerbes genügen die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler
und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAD-95449
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 31.08.2011 - 6 V 2/11
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