1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schließt regelmäßig das Begehren nach einer Aufhebung der Vollziehung ein, sofern
er nicht erkennbar auf eine in die Zukunft wirkende Maßnahme beschränkt wird (im Anschluss an BFH I B 208/04).
2. Wird neben der Aussetzung der Vollziehung ausdrücklich (nur) noch Aufhebung der Verwirkung von Säumniszuschlägen beantragt,
kann darin eine Beschränkung des weiterhin gestellten Antrags auf Aufhebung der Vollziehung erkannt werden.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 745 Nr. 8 SAAAD-95447
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 12.09.2011 - 4 V 180/08
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