Reichweite der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 a.) bb.) Satz 2 EStG
Leitsatz
Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen der sog. Öffnungsklausel gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 a.) bb.) Satz 2 EStG gegeben
sind, sind bei der Ermittlung des Zehnjahreszeitraums solche Beitragsjahre nicht zu berücksichtigen, für die eine Zweifachbesteuerung
der in Rede stehenden Beiträge von vornherein und ohne nähere Prüfung ausgeschlossen werden kann; das ist stets der Fall,
wenn der Steuerpflichtige in dem betreffenden Beitragsjahr gar keine eigenen Beitragsleistungen erbracht hat, die in der Ansparphase
einer Belastung mit Einkommensteuer hätten unterliegen können (hier: Nachversicherung eines ehemaligen Beamten bei einem berufsständischen
Versorgungswerk durch den ehemaligen Dienstherrn).
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 735 Nr. 12 EFG 2012 S. 695 Nr. 8 EAAAD-95443
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 15.09.2011 - 1 K 97/10
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