Auffälligkeiten beim „Chi-Quadrat-Test„ allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden
Leitsatz
1. Es ist nicht Sache des Klägers, darzulegen und zu dokumentieren, dass das von ihm eingesetzte Kassenprogramm Änderungen
nicht zulasse. Das Finanzamt muss vielmehr den Nachweis erbringen, dass das Kassenprogramm Manipulationen ermöglicht.
2. Allein der Umstand, dass ein Chi-Quadrat-Test - eine statistische Methode des Vergleichs der festgestellten Ziffern mit
deren theoretisch erwarteter Häufigkeit, basierend auf der Annahme, dass derjenige, der manipuliert, unbewusst bestimmte „Lieblingszahlen„
häufiger verwendet - eine 100%ige Manipulationswahrscheinlichkeit ergeben hat, rechtfertigt keine Zuschätzungen, wenn das
häufigere Auftreten bestimmter Zahlen sich zwangsläufig aus der Preisgestaltung des Unternehmers ergibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 357 Nr. 12 BB 2011 S. 2773 Nr. 45 BBK-Kurznachricht Nr. 1/2012 S. 8 DStRE 2012 S. 960 Nr. 15 EFG 2012 S. 10 Nr. 1 KÖSDI 2011 S. 17687 Nr. 12 PStR 2012 S. 107 Nr. 5 PStR 2014 S. 288 Nr. 11 KAAAD-95441
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.08.2011 - 2 K 1277/10
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