Fremdvergleich, Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, 1%-Regelung bei mehreren KfZ
Leitsatz
1) Ein zwischen Eheleuten geschlossener Mietvertrag über Praxisräume genügt nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn anstelle
der Miete "bis auf Weiteres als Gegenwert die Nutzung des jeweiligen Geschäftswagens vereinbart" wird, keinerlei Regelungen
zur Fahrzeugnutzung sowie für einen Schadensfall getroffen wurden und die Aufwendungen für das Fahrzeug und die Miete in keinem
angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
2) Zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.
3) Der Anscheinsbeweis für die private Mitbenutzung eines betrieblichen Fahrzeugs ist bei nicht ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch
nicht erschüttert, wenn sich im Privatvermögen noch ein oder gar mehrere gleichwertige Kraftfahrzeuge befinden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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