kein Voll-Abhilfebescheid bei Erweiterung des ursprünglichen
Einspruchsbegehrens innerhalb der Einspruchsfrist
Zulässigkeit
der Nachholung der Begründung auch bei erweitertem Einspruch
Leitsatz
1. Erlässt das FA einen
Abhilfebescheid, der dem bei Einlegung des Einspruchs gestellten Antrag voll
entspricht, liegt gleichwohl ein bloßer Teilabhilfebescheid vor, wenn der
Steuerpflichtige innerhalb der Einspruchsfrist den Einspruch ausdrücklich
erweitert.
2. Ist nicht erkennbar, dass der
Steuerpflichtige nach Ergehen eines Abhilfebescheids den Einspruch als erledigt
ansieht, tritt keine Erledigung ein.
3. Wird im Betreff des innerhalb der
Einspruchsfrist eines – zunächst vollumfänglichen –
Abhilfebescheids ergehenden Schreibens des Steuerpflichtigen mit dem dieser um
Ruhen des Verfahrens wegen fraglicher Verfassungsmäßigkeit einer anderen
Steuerart bittet, neben dieser Steuerart die streitgegenständliche Steuer
benannt, ist von einer Fortführung des nunmehr erweiterten Einspruchsverfahrens
mangels vollumfänglicher Abhilfe auszugehen. (Auch) die Erweiterung eines
Einspruchs ist nicht sogleich zu begründen.
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 82 Nr. 3 DStRE 2012 S. 770 Nr. 12 EFG 2012 S. 674 Nr. 8 Ubg 2012 S. 490 Nr. 7 IAAAD-95407
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg v. 14.09.2011 - 12 K 12161/08
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