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FG Berlin-Brandenburg  v. - 12 K 12161/08 EFG 2012 S. 674 Nr. 8

Gesetze: AO § 357 Abs. 3 S. 2, AO § 363

Erledigung eines Einspruchs durch Abhilfebescheid

kein Voll-Abhilfebescheid bei Erweiterung des ursprünglichen Einspruchsbegehrens innerhalb der Einspruchsfrist

Zulässigkeit der Nachholung der Begründung auch bei erweitertem Einspruch

Leitsatz

1. Erlässt das FA einen Abhilfebescheid, der dem bei Einlegung des Einspruchs gestellten Antrag voll entspricht, liegt gleichwohl ein bloßer Teilabhilfebescheid vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der Einspruchsfrist den Einspruch ausdrücklich erweitert.

2. Ist nicht erkennbar, dass der Steuerpflichtige nach Ergehen eines Abhilfebescheids den Einspruch als erledigt ansieht, tritt keine Erledigung ein.

3. Wird im Betreff des innerhalb der Einspruchsfrist eines – zunächst vollumfänglichen – Abhilfebescheids ergehenden Schreibens des Steuerpflichtigen mit dem dieser um Ruhen des Verfahrens wegen fraglicher Verfassungsmäßigkeit einer anderen Steuerart bittet, neben dieser Steuerart die streitgegenständliche Steuer benannt, ist von einer Fortführung des nunmehr erweiterten Einspruchsverfahrens mangels vollumfänglicher Abhilfe auszugehen. (Auch) die Erweiterung eines Einspruchs ist nicht sogleich zu begründen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 82 Nr. 3
DStRE 2012 S. 770 Nr. 12
EFG 2012 S. 674 Nr. 8
Ubg 2012 S. 490 Nr. 7
IAAAD-95407

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FG Berlin-Brandenburg v. 14.09.2011 - 12 K 12161/08

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