Aufwendungen für Kurmaßnahmen als agB - Abgrenzung Kurreise zur Erholungsreise
Leitsatz
1) Die Berücksichtigung von Kuraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen erfordert den Nachweis der Notwendigkeit der
getätigten Aufwendungen.
2) Aufwendungen für Kurmaßnahmen sind trotz ärztlicher Bescheinigung nicht notwendig und damit keine Krankheitskosten i.S.v.
§ 33 Abs. 1 EStG, wenn es an einer laufenden ärztliche Kontrolle am Kurort durch einen Kurplan fehlt und zudem Leistungen
in Anspruch genommen werden, die auch von anderen Gästen ohne Kuraufenthalt genutzt werden.
3) Der Umstand, dass derartige Aufwendungen in Vorjahren als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden, begründet keinen
Vertrauenstatbestand, da jede Kurmaßnahme für sich auf die Notwendigkeit nach § 33 Abs. 1 EStG zu beurteilen ist.
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