Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Handakten eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters
Leitsatz
Für die zehnjährige Verpflichtung zur Aufbewahrung von Handakten nach § 66 Abs. 1 Satz 1 StBerG bzw. § 51b Abs. 2 Satz 1 WiPrO
kann mangels hinreichender Konkretisierung keine Rückstellung gebildet werden, da diese Verpflichtung gemäß jeweiligem Satz
2 der genannten Vorschriften vor Beendigung des zehnjährigen Aufbewahrungszeitraums erlischt, wenn der Auftraggeber zur Empfangnahme
der Handakten aufgefordert wird und dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nicht nachkommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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