Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Handakten eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters
Leitsatz
Für die zehnjährige Verpflichtung zur Aufbewahrung von Handakten nach § 66 Abs. 1 Satz 1 StBerG bzw. § 51b Abs. 2 Satz 1 WiPrO
kann mangels hinreichender Konkretisierung keine Rückstellung gebildet werden, da diese Verpflichtung gemäß jeweiligem Satz
2 der genannten Vorschriften vor Beendigung des zehnjährigen Aufbewahrungszeitraums erlischt, wenn der Auftraggeber zur Empfangnahme
der Handakten aufgefordert wird und dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nicht nachkommt.