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BBK Nr. 22 vom Seite 1103

Umsatzsteuerschuld auch bei unvollständiger Rechnung

BFH ändert seine Rechtsprechung

Karl-Hermann Eckert

[i]BFH, Urteil vom 17. 2. 2011 - V R 39/09, NWB IAAAD-83688 Der entschieden: Eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird auch dann geschuldet, wenn die Rechnung nicht alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten Pflichtangaben enthält. Der in § 14c UStG verwendete Rechnungsbegriff ist nicht identisch mit dem Rechnungsbegriff des § 15 Abs. 1 UStG . Der BFH hat damit seine frühere Rechtsauffassung aus Entscheidungen zum alten § 14 Abs. 3 UStG aufgegeben. Im Folgenden wird das Urteil vorgestellt mit Hinweisen zur Erfassung fehlerhaft ausgestellter Rechnungen in der Buchhaltung.

I. Sachverhalt im Urteil vom - V R 39/09

[i]Leistungszeitpunkt und Rechnungsnummer fehlenIn dem Urteilsfall hatte ein Unternehmer in einer Rechnung die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, ohne die dort beschriebenen Leistungen erbracht zu haben. Obwohl die Rechnungen nicht alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthielten , ging die Finanzbehörde davon aus, dass die Steuer gleichwohl nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet wird . Der BFH folgte dieser Auffassung.

II. Urteilsgründe

[i]Zweck: Sicherung des SteueraufkommensEntscheidend für die unterschiedliche Auslegung des Rechnungsbegriffs ist die unterschiedliche Zweckbestimmung der §§ 14c und 15 UStG: Zweck der Regelung in § 14c UStG ist es, Missbräuche durch Au...

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