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FG Niedersachsen 26.05.2011 10 K 290/10, BBK 22/2011 S. 1070

Gewerbesteuer | Hinzurechnung bei kurzfristiger Anmietung

Für die Hinzurechnung im Rahmen der GewSt ist darauf abzustellen, ob Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er deren Eigentümer wäre. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist der Umstand, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb vorhalten muss. Auch die Mieten für die kurzfristige Anmietung erfordern eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung, da die Dauer der Anmietung allein nicht maßgeblich ist.

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