Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betreuungsrecht | Erforderlichkeit der Verfahrenspflegerbestellung bei nur minimalem Handlungsspielraum des Betroffenen
Im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers muss das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Das ist u. a. der Fall, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen ist (§ 276 Abs. 1 FamFG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass der die Betreuung anordnende Beschluss dem Betreuer ausdrücklich die Besorgung aller Angelegenheiten auferlegt. Ausreichend ist es vielmehr, wenn der Beschluss die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen (hier: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden...